4.2.2. Die Rekurrenten liessen zum Bericht des LE KStA mit Schreiben vom 5. September 2017 Stellung nehmen. Es wurde geltend gemacht, dass bezüglich der Überführung noch keine obligationenrechtliche Buchführungspflicht bestehe, da noch kein wesentlicher Umsatz erzielt worden sei. Die Überführung der Grundstücke sei auf das Datum der Antragstellung abzurechnen. Der Antrag vom 9. Januar 2015 sei innert Jahresfrist seit der Einzonung und damit zeitnah gestellt worden. Die Parzellen Nrn. aaa und bbb gehörten zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe und seien deshalb als landwirtschaftliche Grundstücke zu behandeln.