aaa und bbb, welche nicht zum angemessenen Umschwung eines Grundstückes mit landwirtschaftlichen Gebäuden zu zählen seien, nicht als landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von § 27 Abs. 4 StG zu behandeln. Der aufgrund der Überführung und Wiedereinbringung erzielte Gewinn (Differenz zwischen Verkehrswert nach BGBB vor Einzonung und Verkehrswert Bauland als Einbringungswert bei Einzonung) unterliege daher vollumfänglich der Einkommenssteuer. Der Grundstückgewinnsteuer unterliege die Aufwertung im Umfang der Differenz zwischen den Anlagekosten und dem "neuen steuerlichen Buchwert (Verkehrswert BGBB vor Einzonung)".