Da der Einzonungszeitpunkt (Genehmigung der Einzonung durch den Regierungsrat des Kantons Aargau vom tt.mm. 2014) in einem offenen Veranlagungsverfahren liege, sei auf den Antrag einzutreten. Vorliegend seien die in der Bauzone gelegenen unüberbauten Parzellen Nrn. aaa und bbb, welche nicht zum angemessenen Umschwung eines Grundstückes mit landwirtschaftlichen Gebäuden zu zählen seien, nicht als landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von § 27 Abs. 4 StG zu behandeln.