Dieser stellte vorerst fest, dass der von den Rekurrenten gestellte Antrag in den Buchhaltungen der Jahre 2014 und 2015 nicht buchhalterisch umgesetzt worden sei. Weiter wurde erläutert, dass sich die zweiphasige Abrechnung (Erfassung des bis zur Einzonung entstandenen Gewinnes mit der Grundstückgewinnsteuer; Einkommenssteuer auf dem danach entstandenen Wertzuwachs) gemäss Bundesgerichtsurteil vom 2. Dezember 2011 (2C_11/2011) nur "aufdränge", wenn sich nicht erst im Nachhinein, sondern im Zeitpunkt der Umzonung eine Realisation ergebe. Da der Einzonungszeitpunkt (Genehmigung der Einzonung durch den Regierungsrat des Kantons Aargau vom tt.mm.