3.4.4. Im Ergebnis sind die Rekursanträge 2 und 3 (Rückzug des Antrags des Rekurrenten auf Überführung der Grundstücke Q. Nrn. aaa und bbb in das Privatvermögen und Besteuerung gemäss Selbstdeklaration ohne Überführungstatbestand bezüglich der Parzellen Nr. aaa und bbb) abzuweisen. 4. 4.1. Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht eine Besteuerung eines Liquidationsgewinnes nach § 27 Abs. Abs. 2 StG vorgenommen hat. Die Rekurrenten beantragen eventualiter die Erfassung des Gewinns aus der Überführung der Parzellen Nrn. aaa und bbb mit der deklarierten Grundstückgewinnsteuer. - 10 -