Wie ausgeführt geht es vorliegend um eine Änderung der mit Schreiben vom 9. Januar 2015 beantragten Überführung von Grundstücken in das Privatvermögen in einen Antrag auf Steueraufschub mit Ersatzbeschaffung. Auch insoweit könnte denn auch nur eine Änderung bis zur Einreichung einer Steuererklärung beachtlich sein. Vorliegend wurde zusammen mit dem Überführungsantrag eine Steuererklärung – wenn auch für Grundstückgewinne – eingereicht. Eine Rücknahme des Überführungsantrages war auch insofern ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung nicht mehr möglich.