Ebensowenig vermag eine sich in der Zukunft eröffnende, offensichtlich nicht vorhergesehene Möglichkeit zur Steueroptimierung die Überführungserklärung nachträglich auszuradieren. So wurde erst in der E-Mail vom 28. Februar 2020 ausgeführt, dass dem Rekurrenten "mit grosser Wahrscheinlichkeit noch in diesem Jahr ein Stallneubau auf seiner Hofparzelle bewilligt [werde]. Er möchte den Neubau anschliessend realisieren." Beantragt wurde, dass ein Besteuerungsaufschub nach § 37 StG im Umfang der anrechenbaren Kosten des Stallneubaus von -9-