Die Rekurrenten hätten nicht zu verantworten, dass der Antrag 4 ½ Jahre lang nicht behandelt worden sei. Erst mit der Veranlagungsverfügung und in der Folge mit dem Einspracheentscheid sei dieser faktisch abgelehnt worden, indem die Veranlagung mit einer Grundstückgewinnsteuer verweigert worden sei. Es habe bis dahin auch keine Veranlassung bestanden, den Antrag zurückzuziehen. 3.3. 3.3.1. Bereits mit Urteil vom 29. Mai 1996 (RV.94.50198) hat sich das Spezialverwaltungsgericht (damals: Steuerrekursgericht) zur Behandlung von Überführungserklärungen geäussert: