Es stelle sich die verfahrensrechtliche Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ein Rückzug im Verfahren noch rechtzeitig sei und beachtlich bleibe. Bei der Einzonung von Landwirtschaftsland in die Bauzone finde nicht automatisch eine Überführung in das Privatvermögen statt. Im Jahr 2014 (Einzonung) und im Jahr 2015 – als Folge des Rückzuges des Antrages auf Überführung – habe kein steuerrelevanter Vorgang stattgefunden. Erst mit der Ausübung des Kaufrechts im Jahr 2019 sei das der Fall gewesen. Die Rekurrenten hätten nicht zu verantworten, dass der Antrag 4 ½ Jahre lang nicht behandelt worden sei.