Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Rückzug des Antrages auf Überführung sei möglich, solange die Veranlagung nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sei (E- Mail vom 28. Februar 2020). Im Rekurs wurde weiter dargelegt, das Gesetz äussere sich nicht dazu, ob eine Überführungserklärung eine Gestaltungswirkung habe. Das KStA habe in seiner E-Mail vom 10. März 2020, wonach ein Antrag auf Überführung nicht zurückgezogen werden könne, keine rechtliche Grundlage genannt. Es stelle sich die verfahrensrechtliche Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ein Rückzug im Verfahren noch rechtzeitig sei und beachtlich bleibe.