Hiervon ist eine Grundstückgewinnsteuer geschuldet von 5 % oder Fr. 122'450.00." 3.2. 3.2.1. Die Rekurrenten haben den Rückzug des Antrages auf Überführung der Liegenschaften Nrn. aaa und Nr. bbb in das Privatvermögen mit anschliessender Einbringung in das nicht-landwirtschaftliche Geschäftsvermögen erstmals mit E-Mail vom 28. Februar 2020 in Betracht gezogen (was das KStA ablehnte). Mit Rekurs wird erneut der Rückzug des Überführungsantrages begehrt. 3.2.2. Im Rekurs wird ausgeführt, zum vom Rekurrenten gestellten Eventualantrag, Rückzug des Überführungsantrages vom 9. Januar 2015 und Besteuerung im Jahr 2019, sei dem Einspracheentscheid nichts zu entnehmen.