"1. Die Überführung ins Privatvermögen (für eine logische Sekunde), die der Einkommenssteuer unterliegt, ist steuerfrei, da keine Abschreibungen gemacht wurden (gemäss § 27, Abs. 4 Kantonales Gesetz und Art. 18, Abs. 4 DBG, unterliegt nur die Differenz zwischen Anlagekosten und dem Einkommenssteuerwert der Einkommensbesteuerung. Abschreibungen wurden keine gemacht). 2. Wir beantragen die Wiedereinbringung in nichtlandwirtschaftliches Geschäftsvermögen, im Sinne von § 96, Abs. 2, zum Betrag von Fr. 740.00 per m2 oder Fr. 2'449'400.00. -6-