dereinbringung in landwirtschaftliches Geschäftsvermögen, resp. in diesem Zeitpunkt, unterliegt das Land der Grundstückgewinnsteuer unter Berücksichtigung der max. Haltezeit. Einzig der Wertzuwachs, seit der Wiedereinbringung in nichtlandwirtschaftliches Geschäftsvermögen darf einkommenssteuerlich erfasst werden." Die rechtlichen Voraussetzungen seien gegeben. Die Einzonung sei durch Beschluss der Gemeindeversammlung Q. vom tt.mm. 2013 erfolgt. Der Regierungsrat des Kantons Aargau habe am tt.mm. 2014 die Einzonung genehmigt. Gestützt auf diese Ausführungen liessen die Rekurrenten folgende Anträge stellen: