Die Rekurrenten stützten sich dabei auf das Bundesgerichtsurteil vom 2. Dezember 2011 (2C_11/2011 = BGE 138 II 32) und das Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 23. Oktober 2014 (3-RV.2014.57). Danach könne "auf den Zeitpunkt der Einzonung in den Baubereich die Entlassung aus dem BGBB und dem landwirtschaftlichen Geschäftsvermögen verlangt werden" mit anschliessendem Übergang in das "normale" Geschäftsvermögen. Wie im dem Bundesgerichtsurteil vom 28. Januar 2010 (2C_708/ 2010) zugrunde liegenden Sachverhalt, beruhe der Systemwechsel auf dem Entscheid der Steuerpflichtigen, in einem bestimmten Zeitpunkt eine Nutzungsänderung zu vollziehen.