2.3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht festzustellen. Der Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides vom 17. Dezember 2019 bzw. des Veranlagungsentscheides vom 19. Februar 2020 ist daher abzuweisen. -5- 3. 3.1. Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 liessen die Rekurrenten von ihrem damaligen Vertreter den Antrag auf Überführung der Parzellen "GB Nr. ccc, Liegenschaft Q. Nr. aaa, 1'111 m2, Acker, Wiese, Weide, Weg" und GB Nr. ddd, Liegenschaft Q. Nr. bbb, 2'199 m2, Acker, Wiese, Weide / C" in das Privatvermögen unter anschliessender Wiedereinbringung in das nichtlandwirtschaftliche Geschäftsvermögen stellen.