Ebenso wurde das Verhandlungsprotokoll vom 17. Dezember 2019, welches beide Rekurrenten und als bevollmächtigten Vertreter noch die "Beratungsstelle E." nennt, vom Vertreter der Rekurrenten im Rekursverfahren – wohl vor dem Hintergrund der Teilnahme der Rekurrentin an der Einspracheverhandlung – ohne Beanstandung unterzeichnet. Daran ändert der Umstand nichts, dass die schriftliche Vollmacht vom 9. Januar 2015 allein vom Rekurrenten unterzeichnet wurde, zumal sich die Ehegatten im Steuerverfahren mit dem Handeln durch einen Ehegatten allein ohnehin vertreten können.