Ebensowenig trifft zu, dass die Rekurrentin E. nicht zur Vertretung bevollmächtigt hätte, was sich mindestens aus dessen Schreiben vom 14. August 2019 ergibt. Ebenso wurde das Verhandlungsprotokoll vom 17. Dezember 2019, welches beide Rekurrenten und als bevollmächtigten Vertreter noch die "Beratungsstelle E." nennt, vom Vertreter der Rekurrenten im Rekursverfahren – wohl vor dem Hintergrund der Teilnahme der Rekurrentin an der Einspracheverhandlung – ohne Beanstandung unterzeichnet.