2. 2.1. Die Rekurrenten lassen die Aufhebung des Veranlagungsentscheides 2015 vom 19. Februar 2020 verlangen, da die Rekurrentin in den Veranlagungsentscheiden nicht als Steuerpflichtige bezeichnet worden sei. Die Rekurrentin habe auch nie einen Antrag auf Überführung von Liegenschaften in das Privatvermögen gestellt. Sie sei nicht von E. vertreten gewesen. Damit sei das rechtliche Gehör nicht gewahrt worden.