7. A. und B. haben keine Replik erstatten lassen. 8. Das Gemeindesteueramt Q. hat aufforderungsgemäss weitere Unterlagen eingereicht. 9. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Akten der Rekursverfahren 3-RV. 2016.190, 3-RV.2018.68 und 3-RV.2020.51 in Sachen von A. und B. beigezogen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2015. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).