4. Eventualantrag im Falle der Abweisung Ziff. 2.: Der Gewinn aufgrund der Überführung der Grundstücke Q. Nr. aaa und bbb ins Privatvermögen vom 9. Januar 2015 sei nicht mit einer Einkommenssteuer (sondern mit der deklarierten Grundstückgewinnsteuer) zu besteuern. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Steueramts des Kantons Aargau/der Gemeinde Q." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die kostenfällige Abweisung des Rekurses.