Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2015 zu einemsteuerbaren Einkommen von CHF 2'275'000.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 2'323'400.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 2'893'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 5'026'000.00) veranlagt. Dabei wurde ein "Kapitalgewinn Überführung" von CHF 2'207'370.00 zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von A. hinzugerechnet.