5.4. Vorerst ist festzuhalten, dass entgegen des Eventualantrages keine getrennte Berechnung der Liegenschaftsverkäufe vorzunehmen ist, da keine Objektsteuer erhoben wird. Weiter ist festzustellen, dass die Rekurrenten sich zur Gewinnberechnung nicht detailliert geäussert haben. Nicht zu gewähren sind Anlagekosten von CHF 253'400.00, da diese (unbestritten) aus einer Ersatzbeschaffung (mit Steueraufschub) stammen. Die Gewinnberechnung ist daher nicht zu beanstanden. Der steuerbare Gewinn aus dem Verkauf der Parzellen Nrn. aaa und bbb beträgt demgemäss CHF 995'168.00.