Zu prüfen war somit von der Steuerkommission Q. einerseits die Berechnung des Liquidationsgewinnes und anderseits, ob der Liquidationsgewinn mit einer separaten Jahressteuer nach § 45 Abs. 1 lit. f StG zu erfassen sei. 5.2. Mit dem Einspracheentscheid reduzierte die Steuerkommission Q. den steuerbaren Gewinn von CHF 1'006'660.00 um CHF 11'492.00 auf CHF 995'168.00. Sie stützte sich dabei auf folgende Berechnung des Landwirtschaftsexperten (LE) des KStA vom 29. Mai 2019: