Diese Frage hat die Vorinstanz naturgemäss – da sie vom Fehlen steuerbarer Einkünfte im Zusammenhang mit den Grundstückverkäufen ausging – noch nicht geprüft. Ebenso hat die Vorinstanz unbeantwortet gelassen, in welchem Umfang im Zusammenhang mit der Veräusserung und/oder Erschliessung der beiden Grundstücke angefallene Kosten bei der Bemessung des steuerbaren Gewinns zu berücksichtigen sind (vgl. etwa die in den beiden Grundstückgewinnsteuererklärungen figurierenden Kosten für 'Büro L.' und für den Notar 'Dr. K.', bei denen nicht klar ist, ob sie in die Liegenschaftsbuchhaltung oder den