5. 5.1. Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Entscheid vom 14. März 2019 die Sache zur Neubeurteilung an die Steuerkommission Q. zurückgewiesen. Dabei wurde ausgeführt: "5. Unterliegt der beim Verkauf der beiden Grundstücke GB Q. Nr. aaa und Nr. bbb erzielte Gewinn vollumfänglich der Einkommenssteuer, ist damit noch nicht darüber entschieden, ob dieser Gewinn gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG getrennt vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer zu - 16 -