4.4. Aus der Rekursbegründung ergeben sich keine Argumente, welche in Abweichung zur Begründung im Urteil des des Verwaltungsgerichtes zu einer neuen Beurteilung führen könnten. Das Verwaltungsgericht hat einlässlich begründet, weshalb die Gewinne aus dem Verkauf der Parzellen Nr. aaa und bbb der Einkommenssteuer (vom Bundesgericht in Erw. 3.4 als "Aspekt des Ob" bezeichnet) unterliegen. Auf die Begründung ist auch im vorliegenden Verfahren vollumfänglich abzustellen. Die Gewinne sind daher der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen.