als auch nach Art. 2 Abs. 3 BGBB alle Voraussetzungen für die Qualifikation als landwirtschaftliches Grundstück nach BGBB erfüllt." Deshalb bestehe kein Bedarf mehr, die Grundstücke nach anderen Kriterien als "trotzdem landwirtschaftlich" zu qualifizieren. Der klare Wortlaut "landwirtschaftliches Grundstück" in § 27 Abs. 4 StG, Art. 12 Abs. 1 StHG und Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB und Art. 2 Abs. 3 BGBB schliesse die Derogation der eindeutigen Zuweisung aus. Weiter wurde ausgeführt, auch das Bundesgerichtsurteil vom 17. Juli 2018 (2C_217/2018) sei nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.