4.3. Die Rekurrenten lassen im Rekurs geltend machen, die Grundstücke GB Q. Nr. aaa und Nr. bbb erfüllten die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB und Art. 2 Abs. 3 BGBB, weshalb unzweifelhaft von landwirtschaftlichen Grundstücken nach BGBB auszugehen sei. Das Verwaltungsgericht habe weiter aber unzutreffend darauf geschlossen, dass es sich nicht um landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von § 27 Abs. 4 StG handle. Das zur Begründung angeführte Bundesgerichtsurteil vom 26. März 2018 (2C_315/2017) unterscheide sich vom vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt in der Kernfrage, indem "hier eben ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, das sowohl nach Art. 2 Abs. 2 lit c)