, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob beim Erwerb des Grundstücks GB Q. Nr. bbb und der späteren Veräusserung der beiden Parzellen GB Q. Nr. aaa und Nr. bbb eine zweiphasige Abrechnung hätte Platz greifen müssen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_708/2010 vom 28. Januar 2011). Zusammenfassend sind die beiden veräusserten Parzellen nicht als landwirtschaftliche Grundstücke zu qualifizieren und unterliegt daher der bei ihrer Veräusserung erzielte Gewinn gesamthaft der Einkommenssteuer. "