Betracht fiel: Als der Beschwerdegegner am 16. Juli 2012 die beiden Parzellen veräusserte, war klar, dass er nicht erst damit die beiden Liegenschaften nicht mehr als landwirtschaftliche Grundstücke behandeln wollte, sondern dass dieser Entscheid schon viel früher, nämlich im Grundsatz bereits beim Erwerb der Parzelle GB Q. Nr. bbb im Jahr 2004 gefallen war (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_217/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.6 - 2.2.8).