stück zwar rechtlich gesehen den Verfügungsbeschränkungen gemäss BGBB unterlagen, faktisch aber infolge der gesetzwidrigen Praxis der kantonalen Behörden keine solchen Verfügungsbeschränkungen bestanden und der Beschwerdegegner erst infolge dieser Praxis die beiden Grundstücke freihändig veräussern konnte (vgl. BGE 138 II 32 E. 2.3.1 S. 39).