Im Ergebnis kann dem Beschwerdegegner damit im Zusammenhang mit den beiden Grundstückverkäufen und deren steuerlicher Würdigung zwar kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden, wenn er auf deren Charakterisierung als landwirtschaftliche Grundstücke beharrt (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 2C_217/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.11 sowie 2C_485/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.3). Dennoch erwiese sich hier die privilegierte Besteuerung des beim Verkauf der beiden unüberbauten Grundstücke erzielten Wertzuwachsgewinns angesichts deren überwiegender Lage innerhalb der Bauzone als fragwürdig, weil die beiden Grund-