Nur vor diesem Hintergrund ist die dargelegte gesetzwidrige Praxis der kantonalen Behörden zumindest verständlich. Im Ergebnis kann dem Beschwerdegegner damit im Zusammenhang mit den beiden Grundstückverkäufen und deren steuerlicher Würdigung zwar kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden, wenn er auf deren Charakterisierung als landwirtschaftliche Grundstücke beharrt (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 2C_217/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.11 sowie 2C_485/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.3).