E. 2.3). Die Praxis der kantonalen Behörden stellt indessen ein weiteres Indiz dafür dar, dass auch diese die beiden Grundstücke schon seit langem zumindest hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Potentials und ihrer langfristigen Bodenwidmung infolge ihrer überwiegenden Zugehörigkeit zur Bauzone als potentielles Bauland betrachteten und schon 2004 davon ausgingen, dass die beiden Grundstücke zur Erhöhung der Chancen für ihre Überbauung in einer Hand vereinigt und wirtschaftlich im Wesentlichen als Baulandgrundstücke betrachtet wurden. Nur vor diesem Hintergrund ist die dargelegte gesetzwidrige Praxis der kantonalen Behörden zumindest verständlich.