Das Nichteinholen der Bewilligung kann dem Beschwerdegegner angesichts der gesetzwidrigen Praxis der kantonalen Behörden zwar nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. zu einem weiteren Fall, in dem gesetzwidrig keine Bewilligung eingeholt wurde, dort allerdings unter einer gesetzeskonformen Behördenpraxis Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2015.442 vom 22. April 2016 E. II./2., bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 2C_485/2016 vom 24. Mai 2017, dort insbes. E. 2.3).