K. vom 26. Januar 2012). Diese gesetzwidrige Praxis hatte hier zur Folge, dass keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB (welche hernach den freihändigen Verkauf der neu gebildeten Baulandparzelle ermöglicht hätte), aber auch keine Bewilligung für den Erwerb von dem BGBB unterliegenden Grundstücken (vgl. Art. 61 Abs. 1 sowie Art. 64 BGBB) eingeholt wurde.