Aus einer Korrespondenz bzw. einem Mailverkehr zwischen dem Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau, Sektion Strukturverbesserungen und dem Notar, welcher die beiden Grundstückverkäufe beurkundete, ergibt sich, dass die Sektion Strukturverbesserungen – gesetzwidrig – in langjähriger Praxis bei unüberbauten gemischten Grundstücken (Bauzone und Landwirtschaftszone) unter 25 Aren (bzw. bei Rebland weniger als 15 Aren) ungeachtet des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Gewerbes beim Verkauf solcher Grundstücke auf die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens verzichtete (vgl. Mail von J. an Kanzlei Dr.