In den Fällen von Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB, wo die Zonengrenze ein landwirtschaftliches Grundstück durchquert, wird durch die Erteilung einer solchen Bewilligung eine Entflechtung erreicht, indem die Grundstücksteilung entlang der Grenze ermöglicht wird. Mit der Teilung wird der ausserhalb des Geltungsbereichs des BGBB, meist in der Bauzone, liegende Grundstücksteil aus dem Anwendungsbereich des BGBB entlassen und seiner vom Nutzungsplan bestimmten nichtlandwirtschaftlichen Bodenwidmung definitiv zugeführt (HERRENSCHWAND/ BANDLI, a.a.O.). - 13 -