u.a. Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einen Teil innerhalb und in einen Teil ausserhalb des Geltungsbereichs des BGBB aufgeteilt wird (Art. 60 Abs. 1 BGBB; vgl. zur im vorliegenden Fall unerheblichen Kontroverse, ob auch in Fällen, wo die neu entstehenden Grundstücke grösser als 25 bzw. 15 Aren [Rebgrundstücke] sind, eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist MARGRET HERRENSCHWAND/CHRISTOPH BANDLI, in: Schweizerischer Bauernverband Treuhand und Schätzungen [Hrsg.], Das bäuerliche Bodenrecht, Brugg 2011, Art. 60 N 4). In den Fällen von Art. 2 Abs. 2 lit.