4.2.2. Landwirtschaftliche Grundstücke unterliegen dem Zerstückelungsverbot (Art. 58 Abs. 2 BGBB). Die kantonale Bewilligungsbehörde bewilligt u.a. Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einen Teil innerhalb und in einen Teil ausserhalb des Geltungsbereichs des BGBB aufgeteilt wird (Art.