Stand aber bei den beiden Parzellen bereits seit dem Jahr 2004 das Element Bauland im Vordergrund, dann rechtfertigt es sich auch nicht, den beim Verkauf der beiden Grundstücke realisierten Gewinn mit einem privaten Kapitalgewinn gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_315/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.6). Vielmehr ist – und zwar unabhängig von der Eignung der beiden Grundstücke für eine landwirtschaftliche Nutzung vor ihrer Veräusserung und späteren Überbauung – davon auszugehen, dass es sich dabei, obwohl die beiden Grundstücke gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c