Gegen eine steuerliche Privilegierung des beim Verkauf der beiden Grundstücke erzielten Gewinns spricht hier aber, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist, dass diese Grundstücke, wie sich aus den bereits dargelegten tatsächlichen Umständen ergibt, zum einen seit dem Erwerb (Parzelle GB Q. Nr. bbb) bzw. mindestens ab 2004 (Parzelle GB Q. Nr. aaa) nicht bzw. zumindest nicht mehr dauerhaft für eine landwirtschaftliche Nutzung bestimmt waren. Es ist vielmehr so, wie bereits dargelegt, dass diese beiden Parzellen zwar im Sinne einer Zwischenbewirtschaftung weiterhin landwirtschaftlich genutzt wurden, indessen ab dem Erwerb der Parzelle GB Q. Nr. bbb als endgültige Nutzung für