4.2. Damit wären an sich, wenn für den Entscheid über die steuerliche Privilegierung des beim Verkauf der beiden Grundstücke erzielten Gewinns auf - 12 - das Kriterium der Anwendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit des BGBB abgestellt wird, die beiden Parzellen als landwirtschaftliche Grundstücke gemäss § 27 Abs. 4 StG (bzw. Art. 8 Abs. 1 Halbsatz 2 StHG bzw. Art. 18 Abs. 4 DBG) zu qualifizieren; und zwar ohne dass nach ihrer Eignung für eine landwirtschaftliche Nutzung zu fragen wäre.