Die beiden Parzellen sind damit unter Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB zu subsumieren, handelt es sich doch um Parzellen, die teilweise (wenn auch zum überwiegenden Teil) in der Bauzone liegen und zum Teil in der Landwirtschaftszone, bei denen aber noch keine Unterteilung entsprechend den Nutzungszonen stattgefunden hat. Entgegen der Vorinstanz ist damit mit Bezug auf die beiden Parzellen von der Anwendbarkeit des BGBB auszugehen, sind doch in Art. 2 Abs. 2 lit. a - d jene Grundstücke aufgelistet, welche, obwohl sie nicht die Kriterien von Art. 2 Abs. 1 lit. a und b BGBB (Lage ausserhalb einer Bauzone, Zulässigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung) erfüllen, doch dem BGBB unterliegen.