Es ist nicht umstritten, dass der Beschwerdegegner beim Erwerb sowohl der schon lange in seinem Besitz befindlichen Parzelle GB Q. Nr. aaa als auch beim Kauf der Parzelle GB Q. Nr. bbb im Jahr 2004 ein landwirtschaftliches Gewerbe leitete. Damit liegt auf der Hand, dass die Parzelle GB Q. Nr. aaa bereits seit langem zu seinem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörte und dass auch die 2004 erworbene Parzelle, welche in der Folge zusammen mit der schon vorher im Eigentum des Beschwerdegegners stehenden Parzelle bewirtschaftet wurde, ebenfalls zum landwirtschaftlichen Gewerbe des Beschwerdegegners gehörte. Art. 2 Abs. 3