Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6), dass die Rechtsauffassung der Vorinstanz insoweit fehlerhaft ist, als sie die beiden Grundstücke unter Art. 2 Abs. 3 BGBB subsumiert hat: Es ist nicht umstritten, dass der Beschwerdegegner beim Erwerb sowohl der schon lange in seinem Besitz befindlichen Parzelle GB Q. Nr. aaa als auch beim Kauf der Parzelle GB Q. Nr. bbb im Jahr 2004 ein landwirtschaftliches Gewerbe leitete.