4. 4.1. Bereits im Urteil 3-RV.2016.190 vom 21. September 2017 hat die Vorinstanz angenommen, die beiden Grundstücke GB Q. Nr. aaa und Nr. bbb seien unter Art. 2 Abs. 3 BGBB zu subsumieren. Danach gilt das Gesetz nicht für Grundstücke von weniger als 15 Aren Rebland oder 25 Aren anderem Land, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören. Für solche Grundstücke hat das Bundesgericht, wie bereits dargelegt, eine Wertungskongruenz zwischen den steuerrechtlichen Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 Halbsatz 2 StHG, Art. 18 Abs. 4 DBG und § 27 Abs. 4 StG und den Bestimmungen des BGBB verneint und verlangt, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob das betreffende Grundstück für eine landwirt-