werden sollten. Dabei ist keineswegs ausgeschlossen, dass der Beschwerdegegner beabsichtigte, beide Parzellen – im Sinne einer Zwischennutzung – weiterhin landwirtschaftlich zu nutzen. Dies ist umso plausibler, als beide Parzellen 2004 zwar zum grossen Teil bereits eingezont, aber noch nicht erschlossen waren (vgl. dazu auch Ziff. III/3. des Kaufvertrags vom 10. März 2004: 'Der Käufer kennt die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Q. und weiss, wie die Parzelle bbb eingezont ist.