überwiegenden Teil in der Bauzone W2 lagen, d.h. in einer Bauzone, in welcher auch eine Überbauung mit einem Gebäude für eine der landwirtschaftlichen Nutzung nahe stehende gewerbliche Nutzung (Landmaschinenverkauf und -wartung, Mähdrescherei o.ä.) ausser Betracht fiel. Als Ergebnis ist somit in sachverhaltlicher Hinsicht erstellt, dass bereits im Jahr 2004 eine zur Hauptsache nicht für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmte Parzelle erworben wurde und gleichzeitig die Hauptbestimmung der Parzelle GB Q. Nr. aaa wechselte, indem beide Parzellen über kurz oder lang zusammen einer zonengemässen Nutzung zugeführt - 11 -