3.2. Auf dieser sachverhaltlichen Grundlage ist weiter klar, dass der Beschwerdegegner schon beim Erwerb der Parzelle GB Q. Nr. bbb im Jahr 2004 beabsichtigte, über kurz oder lang die beiden Parzellen ihrer Längsseite entlang miteinander zu vereinigen, neue für die Überbauung geeignete Baulandparzellen aus den beiden Grundstücken zu bilden und die beiden Parzellen auf dieser Grundlage weiter zu nutzen (indem er sie selbst überbauen würde und die entstandenen Wohnflächen vermieten oder verkaufen würde, oder indem er einfach die neu geschaffenen Baulandparzellen veräussern würde).